Migration

Migration nach Uri – Arbeiten und leben im Kanton

Daetwyler Fachkraefte

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Arbeiten und leben in Uri – mit klaren Prozessen für Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen

Für einen erfolgreichen Start in Uri ist eine gute Orientierung entscheidend. Wer aus dem Ausland hier leben und arbeiten möchte, benötigt eine Aufenthaltsbewilligung und oft zusätzlich eine Arbeitsbewilligung. Der Kanton Uri unterstützt Fachkräfte, Unternehmen und Selbstständig Erwerbende mit klaren Prozessen und persönlicher Beratung. Das Arbeitsamt prüft zuerst die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen. Anschliessend erfolgt die migrationsrechtliche Beurteilung. Bei positivem Ergebnis beider Prüfungen kann eine Bewilligung erteilt werden.

Selbstständige Erwerbstätigkeit für Angehörige von Drittstaaten

Diese Informationen richten sich an Staatsangehörige aus Drittstaaten ausserhalb EU und EFTA, die im Kanton Uri eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen möchten. Zum Beispiel durch die Gründung und Führung eines Unternehmens, einschliesslich eines Startups.

Als selbständige Erwerbstätigkeit gilt eine Tätigkeit, die in einer eigenen, frei gewählten Organisation ausgeübt wird, die auf Einkommenserzielung ausgerichtet ist, unter eigener Weisungsgewalt steht und bei der das unternehmerische Risiko selbst getragen wird.

Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit durch Drittstaatsangehörige in der Schweiz ist nur möglich, wenn ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse an der Geschäftstätigkeit besteht. Die folgenden Voraussetzungen müssen dabei kumulativ erfüllt sein.

Voraussetzungen

  • Das Vorhaben ist nachhaltig und wirtschaftlich tragfähig und bringt einen erkennbaren Nutzen für den Standort Schweiz
  • Es werden Arbeitsplätze geschaffen
  • Es ist plausibel, dass mit der Tätigkeit genügend Einkommen erzielt wird, um die Betriebskosten sowie die Lebenshaltungskosten zu decken
  • Es ist genügend Startkapital vorhanden; dafür sind Businessplan oder Planbilanz zwingend einzureichen (hilfreich sind z.B. Miet- oder Kreditverträge)
  • Die gesuchstellende Person ist eine qualifizierte Arbeitskraft (insbesondere Spezialistinnen und Spezialisten) und kann die erforderlichen Qualifikationen nachweisen

 

Erforderliche Unterlagen

  • Gesuch B1
  • Kopie des gültigen Reisepasses
  • Aktueller heimatlicher Strafregisterauszug (nicht älter als 3 Monate), sofern nicht bereits mit dem Visumantrag eingereicht
  • Tabellarischer Lebenslauf (CV)
  • Qualifikationsnachweis wie Diplome und Arbeitszeugnisse
  • Angaben über organisatorische oder andere Verbindungen zu Unternehmungen in der Schweiz
  • Gründungsurkunde/Eintrag Handelsregister, sofern zutreffend
  • Ausführliche Begründung des Gesuches mit Angaben zum Betrieb, Organisation, Projektbeschrieb
  • Businessplan über mindestens drei Jahre mit Angaben über:
    • vorgesehene Aktivitäten
    • Marktchancen (Hinweis auf branchenspezifische Markt-/Konkurrenzsituation)
    • Entwicklung der personellen Kapazitäten (Schaffung von Arbeitsplätzen, quantitativ und qualitativ)
    • finanzielle Auswirkungen (geplante Investitionen, Umsätze, Erträge Finanzplanung, Budget, Erfolgsrechnung)
  • Kopie des Mietvertrags oder des Kaufvertrags bei Wohneigentum
  • Vollmacht (Bei Vertretung durch Drittperson)

Die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit durch Drittstaatenangehörige erfolgt über ein formelles Bewilligungsverfahren, bei dem die wirtschaftliche Tragfähigkeit und der Nutzen für den Standort Schweiz geprüft werden. Das vollständige Gesuch ist beim Amt für Arbeit und Migration einzureichen:

Amt für Arbeit und Migration
Abteilung Migration 
Klausenstrasse 4 
6460 Altdorf 

Nur bei positivem Entscheid kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden.

Das Verfahren ist grundsätzlich im Ausland abzuwarten. Die Prüfung des Gesuchs erfolgt in der Abteilung Migration, welche sowohl die arbeitsmarktlichen als auch die migrationsrechtlichen Aspekte prüft. Eine Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Bei positiver kantonaler Beurteilung bedarf das Gesuch zusätzlich der Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM).

Für Drittstaatenangehörige, die als Selbstständigerwerbende tätig sind, wird eine Aufenthaltsbewilligung nur in Ausnahmefällen gewährt. In der Regel kommt eine Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung B zum Einsatz. Bei kurzfristigen Tätigkeiten besteht keine erleichterte Meldung – stets ist eine Bewilligung erforderlich.

Wer aus einem Drittstaat zur Erwerbstätigkeit zugelassen werden will, benötigt ab dem ersten Tag eine Bewilligung.

Kontakte

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Amt für Arbeit und Migration
Abteilung Migration
Klausenstrasse 4
6460 Altdorf

Evelin Walker

Projektleiterin Standortförderung

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Dominic Gisler

Projektleiter Standortförderung

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