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Migration nach Uri – Arbeiten und leben im Kanton

Daetwyler Fachkraefte

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Arbeiten und leben in Uri – mit klaren Prozessen für Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen

Für einen erfolgreichen Start in Uri ist eine gute Orientierung entscheidend. Wer aus dem Ausland hier leben und arbeiten möchte, benötigt eine Aufenthaltsbewilligung und oft zusätzlich eine Arbeitsbewilligung. Der Kanton Uri unterstützt Fachkräfte, Unternehmen und Selbstständig Erwerbende mit klaren Prozessen und persönlicher Beratung. Das Arbeitsamt prüft zuerst die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen. Anschliessend erfolgt die migrationsrechtliche Beurteilung. Bei positivem Ergebnis beider Prüfungen kann eine Bewilligung erteilt werden.

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Arbeitnehmende Drittstaaten

Für Staatsangehörige aus Nicht-EU- und Nicht-EFTA-Ländern gelten in der Schweiz gesonderte Regelungen für Aufenthalt und Erwerbstätigkeit. Die Aufnahme einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt eine formelle Bewilligung voraus, deren Voraussetzungen individuell geprüft werden.

Für die Bewilligung einer Erwerbstätigkeit von Drittstaatenangehöriger müssen sowohl die Qualifikation des Gesuchstellers als auch die Bedingungen des Arbeitgebers bestimmte Kriterien erfüllen. Entscheidend ist, dass der Gesuchsteller über besondere Fachkenntnisse oder Führungsverantwortung verfügt und die ausgeschriebene Stelle nachweislich nicht mit einem geeigneten Inländer oder EU/EFTA-Bewerber besetzt werden konnte.

Arbeitgeber muss nachweisen:

  • Kein geeigneter Inländer oder EU/EFTA-Bewerber wurde gefunden
  • Die Stelle wurde auf dem Schweizer Arbeitsmarkt ausgeschrieben
  • Lohn- und Arbeitsbedingungen entsprechen den branchenüblichen Standards

Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit hochqualifizierter Drittstaatenangehöriger im Angestelltenverhältnis erfolgt über ein formelles Gesuchsverfahren beim Amt für Arbeit und Migration Uri.

Zweistufiges Prüfverfahren:

  • Arbeitsmarktliche Prüfung (Arbeitsamt): Überprüfung, ob die Stelle nicht mit einem geeigneten Inländer oder EU/EFTA-Bewerber besetzt werden kann.
  • Migrationsrechtliche Prüfung (Migrationsamt): Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen nach schweizerischem Recht.

Nur bei positivem Ergebnis beider Prüfungen kann eine Bewilligung erteilt werden.

Bewilligungstyp:

  • Ausweis B: Aufenthaltsbewilligung für längerfristige Anstellungen
  • Kurzaufenthalt (L-Bewilligung): je nach Fall und Vertragsdauer

Für Drittstaatenangehörige besteht kein automatischer Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Auch bei erfüllten Kriterien kann die Erteilung abgelehnt werden. Bewilligungen werden in der Regel nur Personen mit besonderem beruflichem oder wirtschaftlichem Potenzial erteilt.

Für kurzfristige Erwerbstätigkeiten gibt es keine Vereinfachung – jede Tätigkeit ist bewilligungspflichtig.
Der Nachzug von Familienangehörigen ist eingeschränkt möglich, beispielsweise bei gesicherter Integration und ausreichendem Einkommen.

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Projektleiterin Standortförderung

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Dominic Gisler

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