Migration
Migration nach Uri – Arbeiten und leben im Kanton
Migration
Arbeiten und leben in Uri – mit klaren Prozessen für Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen
Für einen erfolgreichen Start in Uri ist eine gute Orientierung entscheidend. Wer aus dem Ausland hier leben und arbeiten möchte, benötigt eine Aufenthaltsbewilligung und oft zusätzlich eine Arbeitsbewilligung. Der Kanton Uri unterstützt Fachkräfte, Unternehmen und Selbstständig Erwerbende mit klaren Prozessen und persönlicher Beratung. Das Arbeitsamt prüft zuerst die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen. Anschliessend erfolgt die migrationsrechtliche Beurteilung. Bei positivem Ergebnis beider Prüfungen kann eine Bewilligung erteilt werden.
Selbstständige Erwerbstätigkeit für Angehörige von Drittstaaten
Für Staatsangehörige aus Nicht-EU- und Nicht-EFTA-Ländern gelten in der Schweiz gesonderte Regelungen für Aufenthalt und Erwerbstätigkeit. Die Aufnahme einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt eine formelle Bewilligung voraus, deren Voraussetzungen individuell geprüft werden.
Die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit durch Drittstaatenangehörige ist nur möglich, wenn ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse an der Geschäftstätigkeit besteht.
Das Geschäft muss:
- nachhaltig und wirtschaftlich tragfähig sein
- idealerweise innovativ oder arbeitsplatzschaffend sein
- einen besonderen Nutzen für den Standort Schweiz bringen
Erforderliche Unterlagen:
- Detaillierter Businessplan
- Nachweise zur Finanzierung (z. B. Startkapital, Bankauszüge)
- Kunden- oder Lieferverträge
- Persönliche Unterlagen wie Strafregisterauszug, Lebenslauf, Zeugnisse
Die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit durch Drittstaatenangehörige erfolgt über ein formelles Bewilligungsverfahren, bei dem die wirtschaftliche Tragfähigkeit und der Nutzen für den Standort Schweiz geprüft werden.
- Das vollständige Gesuch ist beim Amt für Arbeit und Migration einzureichen.
- Das Verfahren ist grundsätzlich im Ausland abzuwarten.
- Zuerst erfolgt eine arbeitsmarktliche Prüfung.
- Danach erfolgt – bei positiver Beurteilung – die migrationsrechtliche Prüfung.
- Nur bei positivem Entscheid beider Stellen kann eine Bewilligung ausgestellt werden.
Für Drittstaatenangehörige, die als Selbstständigerwerbende tätig sind, wird eine Aufenthaltsbewilligung nur in Ausnahmefällen gewährt. In der Regel kommt eine Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung B zum Einsatz. Bei kurzfristigen Tätigkeiten besteht keine erleichterte Meldung – stets ist eine Bewilligung erforderlich.
Kontakte
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Abteilung Migration
Klausenstrasse 4
6460 Altdorf
Evelin Walker
Projektleiterin Standortförderung
Dominic Gisler
Projektleiter Standortförderung